Allgemeine Einkaufsbedingungen: Waren und Dienstleistungen
ANHANG B – Leihvertrag (Gebrauchsleihe)
Dieser Anhang ist als Vertrag zwischen Laga (Verleiher) und dem Lieferanten (Entleiher) über die Verwaltung der leihweise überlassenen Werkzeuge nach den folgenden Punkten zu verstehen:
41. Gegenstand
Der Verleiher überlässt dem Entleiher, der dies annimmt, die Werkzeuge unentgeltlich zum Gebrauch. Der Entleiher hat die Werkzeuge in Augenschein genommen und frei von offensichtlichen und erkennbaren Mängeln befunden, behält sich jedoch vor, deren Funktionsfähigkeit zu bewerten und zu prüfen und dem Verleiher das Ergebnis nach den ersten beiden Produktionslosen oder innerhalb von zwei Monaten ab dem Produktionsbeginn förmlich mitzuteilen. Bleibt eine Rückmeldung aus, gilt der Gegenstand als in voll funktionsfähigem Zustand übernommen.
42. Pflichten des Entleihers
42.1 Der Entleiher verpflichtet sich, das Werkzeug ausschließlich zur Ausführung etwaiger Bestellungen zu verwenden, die ihm der Verleiher übermittelt. Aus diesem Vertrag entsteht für den Verleiher keine Verpflichtung, dem Entleiher Bestellungen zu erteilen, noch eine sonstige vertragliche Bindung zwischen den Parteien, soweit nicht ausdrücklich vorgesehen.
42.2 Das Werkzeug dem Verleiher jederzeit auf einfache schriftliche Aufforderung (E-Mail oder anderweitig) zurückzugeben, vorbehaltlich der vollständigen Abwicklung offener Bestellungen innerhalb der vereinbarten Fristen. Bei verspäteter Rückgabe des Werkzeugs (8 Kalendertage ab der Aufforderung) kann der Verleiher die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 € (eintausend) für jeden Tag der Verspätung verlangen, unbeschadet des Ersatzes eines etwaigen weitergehenden Schadens.
42.3 Das Werkzeug mit der gebotenen Sorgfalt zu verwahren.
42.4 Den Gebrauch weder entgeltlich noch unentgeltlich Dritten zu überlassen, sofern dies nicht zuvor vom Verleiher schriftlich genehmigt wurde.
42.5 Abweichend von Art. 1808 des italienischen Zivilgesetzbuchs auf eigene Kosten und Verantwortung die ordentliche Instandhaltung sowie die außerordentliche Instandhaltung durchzuführen, die durch Fehlfunktionen oder Brüche infolge unsachgemäßer Verwendung des Werkzeugs oder durch Nachlässigkeit im Allgemeinen verursacht wurde. Zu Lasten des Verleihers gehen die Kosten der außerordentlichen Instandhaltung, die durch den normalen Verschleiß beim Gebrauch des Werkzeugs erforderlich wird, oder zur Beseitigung ursprünglicher Mängel eines nicht vom Entleiher gefertigten Werkzeugs. Der Entleiher hat umgekehrt Anspruch auf Erstattung der außerordentlichen Aufwendungen, die ihm durch Fehlfunktionen oder Wertminderung des Werkzeugs infolge normalen Verschleißes entstanden sind.
43. Haftung
Jede Haftung gleich welcher Art, die sich aus der Verwendung des Werkzeugs ergibt oder damit zusammenhängt und die während der gesamten Laufzeit dieses Vertrags dem Verleiher und/oder Dritten entstehen könnte, trägt vollständig der Entleiher, der nach Prüfung der Funktionsfähigkeit (siehe Punkt 41) den Verleiher umfassend freistellt. Der Entleiher tritt an die Stelle des Verleihers und stellt ihn von jeder Haftung frei, wenn Dritte Schadensersatzansprüche geltend machen, die nicht durch eine geeignete Versicherung gedeckt sind.
44. Sonstiges
Soweit nicht ausdrücklich geregelt, unterliegt dieser Vertrag den Artikeln 1803 ff. des italienischen Zivilgesetzbuchs.
Änderungen dieses Vertrags sind nur verbindlich, wenn sie zuvor zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurden.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags für nichtig erklärt oder aufgehoben werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Artikel, Bestimmungen, Klauseln oder Teile dieses Vertrags dadurch in keiner Weise berührt.
Der elektronisch geschriebene Name gilt als Unterschrift.
Mit der Annahme dieses Dokuments bestätigen Sie, die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (DC013) zur Kenntnis genommen zu haben.
Laga: ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN – Anhang Gebrauchsleihe — Dokument DC015 Rev. 02
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