Allgemeine Einkaufsbedingungen: Waren und Dienstleistungen

1. Allgemeine Grundsätze

1.1 Die folgenden Einkaufsbedingungen sind die einzigen, die die von Laga erteilten Bestellungen oder abgeschlossenen Kaufverträge regeln. Jede Änderung und Ergänzung sowie jede Verkaufsbedingung des Lieferanten, die ganz oder teilweise von diesen Einkaufsbedingungen abweicht, ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Annahme durch Laga wirksam.

1.2 Die Einkaufsbedingungen von Laga gelten für alle Lieferungen von Produkten oder Dienstleistungen des Lieferanten bis zu einer Neuauflage derselben.

1.3 Der Lieferant verpflichtet sich, die dokumentierten Informationen bis zum Abschluss des Vertrags und für weitere 30 Jahre aufzubewahren.

1.4 Flow Down der Anforderungen von Laga an den Lieferanten und seine Unterlieferanten zur Einhaltung der Anforderungen, zu denen sich Laga gegenüber ihrem Kunden verpflichtet hat.

2. Bestellungen und deren Änderung

2.1 Die Einzelheiten der Bestellungen, die Verträge und die Liefer- oder Leistungsabrufe sowie Änderungen oder Ergänzungen dazu bedürfen der Schriftform. Bestellungen und Liefer- und/oder Leistungsabrufe können per E-Mail erteilt werden.

2.2 Die Wirksamkeit etwaiger mündlicher Vereinbarungen während der Verhandlungen setzt die schriftliche Bestätigung der Einkaufsabteilung von Laga voraus. Das Vorstehende ändert Satz 2 von Art. 2.1 nicht.

2.3 Die Wirksamkeit mündlicher Vereinbarungen nach Vertragsschluss, insbesondere solcher über Änderungen der Allgemeinen Einkaufsbedingungen von Laga — einschließlich dieser Klausel — sowie von Nebenabreden jeglicher Art, setzt stets die schriftliche Bestätigung der Einkaufsabteilung von Laga voraus.

2.4 Angebote sind verbindlich und werden nicht vergütet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen und von Laga schriftlich angenommen wurde.

2.5 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt an, ist Laga berechtigt, sie zu stornieren. Die Liefer- und/oder Leistungsabrufe von Laga sind verbindlich, wenn sie nicht innerhalb von 5 Tagen ab Erhalt vom Lieferanten abgelehnt werden.

3. Lieferung von Waren / Erbringung von Dienstleistungen

3.1 Lieferort ist der Ort, an dem die Waren und/oder Dienstleistungen gemäß Bestellung oder Vertrag zu erbringen sind.

3.2 Lieferungen oder Leistungen, die von den in den Verträgen und Bestellungen von Laga angegebenen Spezifikationen abweichen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Laga.

3.3 Die vereinbarten Termine und Fristen sind verbindlich. Der Eingang der Waren und/oder Dienstleistungen ist für Laga der maßgebliche Umstand für die Feststellung der Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins. Nur hinsichtlich der Waren wird — außer im Fall „verzollt geliefert“ oder „unverzollt geliefert“ (Incoterms 2010) — vereinbart, dass der Lieferant die Waren rechtzeitig bereitstellt und dabei die mit dem Spediteur abzustimmende Verlade- und Transportzeit berücksichtigt.

3.4 Obliegt dem Lieferanten der Beginn der Leistung oder die Montage, so trägt er, sofern nichts anderes vereinbart ist, auch sämtliche damit verbundenen Kosten wie Reisekosten, die Bereitstellung der Werkzeuge sowie Tagegelder.

3.5 Der Lieferant hat die Einkaufsabteilung von Laga unverzüglich zu unterrichten, wenn er Schwierigkeiten erwartet, die seine Fähigkeit beeinträchtigen könnten, die Waren oder Dienstleistungen rechtzeitig und in der geforderten Qualität zu liefern bzw. zu erbringen.

3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen bedeutet keinen Verzicht auf den Schadensersatzanspruch; diese Bestimmung gilt bis zum Ausgleich der von Laga für solche Lieferungen oder Leistungen geschuldeten Beträge.

3.7 Teillieferungen oder Teilleistungen sind in der Regel ausgeschlossen, sofern Laga nicht zuvor zugestimmt hat.

3.8 Vorbehaltlich des Gegenbeweises gelten die von Laga bei der Warenprüfung im Zuge der Anlieferung festgestellten Mengen, Gewichte und Abmessungen für die Zwecke dieses Vertrags als endgültig.

3.9 Etwaige mittelbar mit Laga verbundene Unterlieferanten müssen von Laga genehmigt werden.

3.10 Der Lieferant hat sicherzustellen, dass sein Personal sich seines Beitrags zur Konformität und Sicherheit des Produkts sowie der Bedeutung ethischen Verhaltens bewusst ist.

4. Dienstleistungen

4.1 Der Lieferant hat die Dienstleistungen durch sein eigenes Unternehmen zu erbringen; die Erbringung von Dienstleistungen darf er nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Laga an Dritte weitervergeben. Nimmt er Dritte für Dienstleistungen in Anspruch, hat der Lieferant die Bestimmungen dieses Dokuments in die entsprechenden zugrunde liegenden Verträge aufzunehmen.

4.2 Die von Laga gewünschten Leistungsstandards sowie die von ihr vorgegebenen Konfigurationen und Zwecke entbinden den Lieferanten nicht von seiner Pflicht, technisch mangelfreie und wirtschaftliche Lösungen zu liefern. Der Lieferant hat Laga unverzüglich zu informieren, wenn die vorgenannten Leistungsstandards, Konfigurationen oder Zwecke mit einer solchen Lösung in Konflikt stehen oder wenn Änderungen oder Verbesserungen an Gegenstand oder Zweck der Leistung aus anderen Gründen erforderlich oder zweckmäßig sind. Zusatzleistungen oder Änderungen, die ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Laga ausgeführt werden, können keine Ansprüche des Lieferanten begründen.

4.3 Laga ist unverzüglich zu unterrichten, wenn zur Ausführung der Bestellung gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter erforderlich sind, auch wenn insoweit lediglich ein Risiko besteht.

4.4 Die Dienstleistungen sind vertragsgemäß und entsprechend dem Zweck der Leistung zu erbringen; dies gilt auch für die Dokumentation zu den Spezifikationen. Der Lieferant hat den allgemeinen Stand von Wissenschaft und Technik, die anwendbaren Vorschriften, die Richtlinien der Verbraucherverbände, die Sicherheitspraktiken und die entsprechenden Maßnahmen einschließlich der Sicherheitsvorschriften von Laga zu beachten. Bei der Ausführung von Engineering-Aufträgen ist die Leistung so auszurichten, dass Wartungs- und/oder Inspektionsarbeiten leicht durchgeführt werden können.

4.5 Bei der Ausführung der Bestellung verpflichtet sich der Lieferant, die Interessen von Laga zu wahren und alle in sein Ermessen gestellten Entscheidungen (z. B. die Wahl der Materialien, des Zubehörs oder der Ersatzteile) nur auf der Grundlage einer objektiven Prüfung zu treffen.

4.6 Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, gehen die vom Lieferanten erstellten Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen mit ihrer Erstellung in das Eigentum von Laga über. Diese Unterlagen sind Laga unverzüglich nach Fertigstellung im Original zu übergeben. Die von Laga bereitgestellten Unterlagen sind sorgfältig aufzubewahren und sicher zu verwahren. Diese Unterlagen und weitere wie Modelle, Zeichnungen, Entwürfe usw., die zur Ausführung der Bestellung erstellt oder beschafft wurden, bleiben Eigentum von Laga und sind ihr spätestens bei Abschluss der Bestellung zurückzugeben. Laga behält sich alle Rechte an den bereitgestellten Unterlagen vor, auch wenn ein Patent erteilt oder ein Gebrauchsmuster eingetragen wird. Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten ist ausgeschlossen.

4.7 Wurde der Lieferant über den Zweck der Dienstleistungen unterrichtet, so gewährleistet er die Übereinstimmung dieser Dienstleistungen mit dem angegebenen Zweck. Etwaige Prüfungen oder Abnahmen von Teilen der Dienstleistung berühren die Pflicht des Lieferanten zur Erbringung der Dienstleistungen und zur Gewährleistung dafür nicht. Die Abnahme folgt der Freigabe der vollständigen Dienstleistungen, nicht deren etwaiger Nutzung oder Bezahlung.

4.8 Laga darf alle bei der Erbringung der Dienstleistungen erzielten Ergebnisse einschließlich der Erfindungen und der Nutzungs- und Verwertungsrechte nach dem Urheberrecht ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung nach eigenem Ermessen und frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter nutzen und verwerten.

4.9 Etwaige vom Lieferanten im Rahmen des Auftrags gemachte Erfindungen, ob patentfähig oder nicht, stehen im ausschließlichen Eigentum von Laga. Der Lieferant trifft geeignete Maßnahmen zur unverzüglichen Übertragung der Erfindungen auf Laga, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht.

5. Höhere Gewalt

Im Fall höherer Gewalt, von Arbeitskämpfen, Betriebsunterbrechungen außerhalb des Einflussbereichs von Laga, Unruhen, behördlichen Maßnahmen und anderen unabwendbaren Ereignissen ist Laga — unbeschadet aller sonstigen Rechte von Laga — berechtigt, ganz oder teilweise vom Liefervertrag zurückzutreten, wenn diese Ereignisse die Leistungserbringung durch den Lieferanten für Laga unwirtschaftlich machen.

6. Versandanzeige und Rechnungsstellung

Es gelten die in unseren Bestellungen und Liefer- und/oder Leistungsabrufen enthaltenen Anweisungen.

7. Preis und Gefahrübergang

7.1 Die Höhe der Vergütung für die zu liefernden Waren und/oder Dienstleistungen wird in jeder einzelnen Bestellung oder jedem einzelnen Kaufvertrag vereinbart. Die vereinbarten Preise dürfen nicht geändert werden, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Wird die Vergütung in einem Vertrag nicht zu einem festgelegten Preis, sondern nach den angefallenen und nachgewiesenen Aufwendungen gezahlt, so gewährleistet der Lieferant, dass er seine Forderung im Rahmen des genehmigten Gesamtkostenvoranschlags oder Angebots hält. Zusatzkosten werden von Laga daher nur anerkannt, wenn sie zuvor von ihr ausdrücklich genehmigt wurden.

7.2 Die mit dem Lieferanten vereinbarte Vergütung ist allumfassend. Sie entsteht und wird bei Abnahme der Waren und/oder Dienstleistungen entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen gezahlt.

7.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise der Waren „ab Werk Laga“ und schließen die Verpackung ein. Die Waren verbleiben bis zu ihrer Abnahme durch Laga oder den Vertreter von Laga am vereinbarten Lieferort auf Gefahr des Lieferanten.

8. Zahlungsbedingungen

Es gelten die in der Bestellung oder im Kaufvertrag angegebenen Zahlungsbedingungen.

9. Beanstandungen und Gewährleistung des Lieferanten

9.1 Die Abnahme der Waren und/oder Dienstleistungen steht unter dem Vorbehalt der Prüfung und/oder Kontrolle auf Mangelfreiheit, Richtigkeit und Eignung. Laga ist berechtigt, die Waren zu prüfen und die erbrachten Dienstleistungen zu kontrollieren, sobald dies im Rahmen des normalen Produktions- und Geschäftsbetriebs möglich ist. Laga zeigt jeden Mangel nach seiner Entdeckung unverzüglich an. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand einer etwaigen verspäteten Mängelrüge.

9.2 Beseitigt der Lieferant die Mängel nach entsprechender Aufforderung durch Laga nicht unverzüglich, so ist Laga in dringenden Fällen — insbesondere zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahren oder zur Verhinderung größerer Schäden — berechtigt, die Mangelbeseitigung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Die vom Lieferanten gewährte Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Abnahme.

9.3 Liefert er Waren oder Dienstleistungen, an denen er nicht das volle Eigentum hat, so stellt der Lieferant Laga von Ansprüchen Dritter vollständig frei.

9.4 Bei innerhalb der Gewährleistungsfrist überholten oder reparierten Waren beginnt deren Lauf ab dem Zeitpunkt, zu dem der Lieferant die Forderungen von Laga vollständig erfüllt hat.

9.5 Die Kosten für Lieferungen mangelhafter Waren oder Dienstleistungen trägt der Lieferant, insbesondere die Kosten für Transport, Bearbeitung, Prüfungen und Kontrollen.

9.6 Es besteht Einigkeit, dass der Lieferant auf Verlangen von Laga verpflichtet ist, jeden Schaden unverzüglich zu ersetzen, der Laga durch den Rückruf von Laga hergestellter oder verkaufter Produkte infolge der Mangelhaftigkeit der gelieferten Produkte oder Dienstleistungen entsteht, sowie in jedem Fall alle von Laga hierfür aufgewendeten Kosten zu erstatten.

9.7 Wurde ein Schaden durch einen Mangel der vom Lieferanten gelieferten Ware oder Dienstleistung verursacht, so stellt dieser Laga von allen Ansprüchen frei, die ein Kunde oder Dritte wegen Produkthaftung gegen Laga geltend machen.

9.8 Der Lieferant haftet in jedem Fall stets unmittelbar für Schäden, die auf die gelieferte Ware oder Dienstleistung zurückzuführen sind, und trägt sämtliche Kosten und Aufwendungen einschließlich der Rechtsverfolgungs- und Rückrufkosten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

9.9 Als „gefälschte“ Teile gelten Artikel, Komponenten, Waren und Baugruppen, die fälschlich als in einem genehmigten System oder nach zulässigen Methoden konstruiert und/oder hergestellt dargestellt werden. In den an Laga gelieferten Produkten dürfen nur Originalmaterialien verwendet werden. In den gelieferten Produkten dürfen keine gefälschten oder fälschungsverdächtigen Teile enthalten sein. Etwaige gelieferte verdächtige/gefälschte Teile werden von Laga einbehalten; der Lieferant hat unverzüglich zu melden, wenn er Kenntnis oder Verdacht hat, dass gefälschte Teile an Laga geliefert wurden. Der Lieferant hat solche verdächtigen/gefälschten Teile unverzüglich durch für Laga annehmbare Teile zu ersetzen und haftet für alle direkten und indirekten Kosten im Zusammenhang mit dem Ausbau und Ersatz dieser Teile und/oder infolge ihrer Verwendung. Laga behält sich alle vertraglichen Rechte und Schadensersatzansprüche wegen Streitigkeiten und nachteiliger Auswirkungen infolge der Verwendung verdächtiger oder gefälschter Teile durch den Lieferanten vor. Der Lieferant hat einen Prozess zur Verhinderung der Fälschung von Teilen oder Materialien einzurichten und aufrechtzuerhalten und sicherzustellen, dass keinesfalls gefälschte Komponenten an den Käufer geliefert werden.

10. Ausführung der Arbeiten

Personen, die in Ausführung einer Bestellung oder eines Vertrags Arbeiten in einem Werk von Laga oder auf einer Baustelle im Namen und für Rechnung von Laga ausführen, haben sich an die einschlägigen Arbeitsvorschriften zu halten. Eine Haftung von Laga für Unfälle, die sich in den Werken von Laga zum Nachteil dieser Personen ereignen, ist ausgeschlossen.

11. Beistellung von Materialien

Von Laga beigestellte Materialien, Komponenten, Behälter und Spezialverpackungen bleiben Eigentum von Laga. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Bearbeitung der Materialien und die Montage der Komponenten erfolgen für Rechnung von Laga.

12. Vertraulichkeit und Ausschließlichkeit

12.1 Der Lieferant behandelt alle von Laga zur Verfügung gestellten kaufmännischen und technischen Informationen (einschließlich der Daten, die aus Gegenständen, Unterlagen oder Software entnommen werden können, sowie aller sonstigen Informationen oder Erfahrungen) sowie die aufgrund des Vertrags erzielten Arbeitsergebnisse vertraulich, soweit sie nicht bereits öffentlich bekannt sind. Die Informationen werden ausschließlich am Sitz des Lieferanten und nur denjenigen Personen zugänglich gemacht, die sie für die an Laga zu erbringenden Lieferungen benötigen. Diese Personen haben sich zur Einhaltung der Vertraulichkeit zu verpflichten. Die Informationen stehen im ausschließlichen Eigentum von Laga und dürfen ohne vorherige Genehmigung von Laga weder vervielfältigt noch — außer für Lieferungen an Laga — kommerziell genutzt werden. Auf Verlangen von Laga sind alle von Laga mitgeteilten Informationen (gegebenenfalls einschließlich Kopien oder Aufzeichnungen) sowie die von Laga dem Lieferanten zum Gebrauch überlassenen Gegenstände und Werkzeuge unverzüglich zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten. Alle Rechte an diesen Informationen bleiben Laga vorbehalten (einschließlich der gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte). Dieser Vorbehalt gilt auch für von Dritten bereitgestellte Informationen.

12.2 Waren, die auf der Grundlage von Unterlagen wie Zeichnungen, Modellen und Ähnlichem hergestellt werden, die von Laga erstellt wurden oder auf vertraulichen Informationen von Laga beruhen, sowie die danach gefertigten Werkzeuge oder weiteren Werkzeuge dürfen vom Lieferanten niemals außerhalb des Liefervertrags mit Laga verwendet noch Dritten angeboten oder überlassen werden. Das Vorstehende gilt auch für Bestellungen von Laga.

12.3 Die von dem Lieferanten für Laga erbrachten Dienstleistungen oder Teile bzw. Elemente davon dürfen zwei Jahre ab ihrer Erbringung Dritten nicht in derselben Weise erbracht werden, es sei denn, die zugrunde liegende Technologie gehört zum allgemeinen Stand der Technik und des Wissens.

12.4 Hinsichtlich der von Laga zur Erbringung der Dienstleistung erhaltenen technischen und kaufmännischen Informationen besteht die Vertraulichkeitsverpflichtung auch nach Durchführung des Vertrags fort, solange und soweit diese Informationen nicht aus Gründen, die nicht dem Lieferanten zuzurechnen sind, öffentlich bekannt werden oder Laga schriftlich auf die Vertraulichkeitsverpflichtung verzichtet.

13. Verschiedenes

Die etwaige Unwirksamkeit einer Klausel dieser Bedingungen oder späterer Vereinbarungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Die Parteien vereinbaren eine Ersatzklausel, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

Nach Einführung eines Systems zur Überwachung von Lieferanten, die von Laga als speziell eingestufte Prozesse ausführen, wird monatlich eine Bewertung des Qualitätsniveaus des angebotenen Produkts/der angebotenen Dienstleistung, gemessen anhand von KPI (Leistungskennzahlen), übersandt.

14. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen ist ausschließlich das Gericht am Sitz von Laga (Brescia, Italien) zuständig; jeder andere konkurrierende oder alternative Gerichtsstand wird einvernehmlich und ausdrücklich ausgeschlossen.

15. Anwendbares Recht

Diese Bedingungen unterliegen dem Recht der Italienischen Republik. Die Anwendung des Haager Übereinkommens über das Einheitliche Kaufrecht, des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie sonstiger Übereinkommen über das auf den Warenkauf anwendbare Recht ist ausgeschlossen.

Im Sinne und mit der Wirkung der Art. 1341 und 1342 des italienischen Zivilgesetzbuchs werden die folgenden Bedingungen ausdrücklich angenommen:

1 (Allgemeine Klausel), 2.5 (Stornierung von Bestellungen – Lieferabrufe), 3.6 (Vorbehalt des Schadensersatzanspruchs), 4 (Dienstleistungen), 7 (Preis und Gefahrübergang), 9 (Beanstandungen und Gewährleistung des Lieferanten, Mängelhaftung), 10 (Ausführung der Arbeiten), 11 (Beistellung von Materialien), 12 (Vertraulichkeit und Ausschließlichkeit), 14 (Gerichtsstand), 15 (Anwendbares Recht).

Übersetzung als Serviceleistung. Dieser deutsche Text dient ausschließlich der Information. Allein die italienische Fassung dieses Dokuments ist verbindlich und geht im Falle von Abweichungen vor: Condizioni Generali di Acquisto (PDF, italienisch).
Erstellt von: Chiara Bertanzetti Geprüft von: Antonio Cinelli
Der elektronisch geschriebene Name gilt als Unterschrift.

Laga: ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN — Dokument DC013 Rev. 06

LAGA SRL
Sitz: Via Dante, 53 – 25060 – Lodrino (BS), Italien
Werk: Località Mandro, 1/15 – 25060 – Lodrino (BS), Italien
Tel. +39 030 850356 – USt-IdNr./Steuernummer: 03380670988 – REA: BS-529668 – SDI: 6AL2EL3 – PEC: laga@pec.it
WWW.LAGA.IT